Betreuung - was ist das eigentlich?
Am 01.01.1992 ist das Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz - BtG) in Kraft getreten. Dieser mehr als umständliche Name macht deutlich, hier wird etwas „Altes“ verändert. Der Leitgedanke – Vormundschaft ging mit Entmündigung einher, und genau das sollte künftig nicht mehr der Fall sein.
Damit wirkt das Gesetz der bis dahin geltenden Entrechtung der Betroffenen, also der zu Betreuenden, entgegen. Betreuung bedeutet jetzt Vertretung des zu Betreuenden in Rechtsangelegenheiten. Diese Art der Betreuung hat nichts mit der sonst darunter verstandenen Pflege oder körperlichen Fürsorge zu tun. Diese zu organisieren kann Teil der Betreuung sein, die Durchführung selbst ist dann aber Aufgabe Dritter.
Die Betreuung erfasst, je nach Art der Betreuerbestellung, alle Tätigkeiten die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten zu regeln.
Voraussetzung für die Einrichtung einer Betreuung:
Nach § 1896 BGB werden volljährige Menschen betreut, die ihre persönlichen Angelegenheiten aufgrund einer
- geistigen Behinderung
- psychischen Erkrankung und/oder
- körperlichen Behinderung
nicht oder nur teilweise selbstständig erledigen können.
Bei einem Volljährigen der aus dem zuletzt aufgeführten Grund einer Betreuung bedarf, darf die Bestellung des Betreuers/der Betreuerin nicht ohne Zustimmung erfolgen.
Wie wird man Betreuer/in? Ab, zu Gericht!!
Verantwortlich für die Betreuerbestellung ist das jeweils zuständige Amtsgericht, in dessen Bezirk der zu Betreuende seinen Aufenthaltsort hat.
Die Betreuung wird auf Antrag, etwa eines Angehörigen, des zu Betreuenden selbst, oder von Amts wegen veranlasst. In letzterem Fall muss das Gericht natürlich von dritter Seite über den möglichen Betreuungsbedarf informiert sein. Faktisch kann jeder einen Antrag auf Betreuung stellen.
Bestellt werden muss nach Möglichkeit eine natürliche Person, etwa:
- ein/e ehrenamtliche Betreuer/in (etwa eine dem zu Betreuenden nahestehende Person, eine Familienangehörige)
- ein/e Mitarbeiter/in eines Betreuungsvereins
- ein/e selbständige/r Berufsbetreuer/in
- ein/e Mitarbeiter/in der Betreuungsbehörde
Dem Vorschlag des Betroffenen ist zu entsprechen, es sei denn, es läuft dessen Wohl zuwider.
Betreuer! Und jetzt?
Die Aufgaben eines/r Betreuer/in sind im Rahmen der Bestellung definiert. Dies kann ganz unterschiedlich ausfallen, so unterschiedlich, wie eben die notwendige Betreuung der einzelnen Person ist.
Grundsätzlich werden folgende Aufgabenkreise unterschieden:
- Gesundheitssorge (etwa ärztliche Behandlung, Krankenhausaufenthalte, Pflegedienstbestellung...)
- Vermögenssorge (etwa Kontovollmacht, Sozialhilfeanträge, Grundsicherung.....)
- Heimangelegenheiten (Heim aussuchen, Heimverträge prüfen.....)
- Wohnungsangelegenheiten ( Mietverträge, Leben in der Wohnung sichern.....)
- Behördenangelegenheiten
- Aufenthaltsbestimmung
Es können auch mehrere oder alle Aufgabenkreise übertragen sein. In nahezu allen Aufgabenkreisen gibt es allerdings auch Rechtsgeschäfte, die im Einzelfall der Einwilligung des Betreuungsgerichts (Amtsgerichts) bedürfen. (Etwa freiheitsentziehende Maßnahmen, Wohnraumkündigung....)
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Fax: 0201 / 83 991 - 20
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Der Vortag wird vorbehaltlich der aktuellen Pandemiesituation und unter Berücksichtigung aller Infektionsschutzmaßnahmen stattfinden.